Hinweise zum Angeln durch Kinder in Mecklenburg - Larsenfishing

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Hinweise zum Angeln durch Kinder in Mecklenburg
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittel-
sicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft
Hinweise zum Angeln durch Kinder ;

Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes vom 7. Mai 2013
(GVOBl. M-V S. 299) unterliegen Kinder, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, nicht mehr der Fischereischeinpflicht.
Kinder können daher bis zum Tag vor ihrem 14. Geburtstag ohne
Fischereischein angeln. Sie benötigen jedoch eine Angelerlaubnis
des jeweiligen Fischereiberechtigten des Gewässers (vgl. 6
LFischG). Hier hat der Gesetzgeber keine Ausnahme zugelassen.
Die Fischereiaufsicht beanstandet es auch nicht, wenn folgender Fall
vorliegt:
Ein Kind angelt zusammen (unter Aufsicht) mit einem
erwachsenen oder jugendlichen Fischereischeininhaber
im Rahmen des Geltungsbereiches seiner Dokumente
(Fischereischein und Angelerlaubnis) mit (Beispiel: mit
der Angelerlaubnis sind 3 Handangeln erlaubt: das Kind
hat 1 Handangel, der Erwachsene hat 2 Handangeln). Da
die Eingriffsmöglichkeit des Fischereischeininhabers
jederzeit gegeben ist, wird nicht von einer eigenständigen
Fischereiausübung des Kindes ausgegangen. Daher
benötigt das Kind dann keine eigene Angelerlaubnis.
Begleitet jedoch ein Erwachsener (oder Jugendlicher) ein Kind, das
in Besitz einer Angelerlaubnis ist und hilft er diesem Kind beim
Fischfang (er wirft für das Kind aus oder holt die Handangel wieder
ein), so stellt dies eine eigenständige Fischereiausübung des
Erwachsenen (oder Jugendlichen) dar, womit dieser sowohl einen
Fischereischein als auch eine eigene Angelerlaubnis besitzen muss.
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